FAQ des Rechts
1. Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Abmahnung / eine Kündigung erhalten. Was kann ich tun?
Mit einer Abmahnung soll einem Arbeitnehmer ein
arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten unmissverständlich vor Augen
geführt werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, dieses
Fehlverhalten zukünftig abzustellen, da andernfalls die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses droht.
Grundsätzlich ist eine Abmahnung somit
Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung, sie ist jedoch dann
entbehrlich, wenn es dem Arbeitgeber weder möglich noch zumutbar gewesen
wäre, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers abzumahnen, was
beispielsweise der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer bei einem
Diebstahlsdelikt angetroffen wurde.
Die Kündigung dagegen stellt den
Wunsch des Arbeitgebers dar, das bestehende Arbeitsverhältnis
außerordentlich oder fristgemäß zu einem bestimmten, in der Kündigung
angegebenen, Zeitpunkt beenden zu wollen.
Zunächst sind die in
Abmahnung und Kündigung angegebenen Inhalte durch Sie als Arbeitnehmer
detailliert zu prüfen. Nötigenfalls muss der Abmahnung widersprochen und
der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Abmahnung zurückzunehmen.
Kommt der Arbeitgeber einer Rücknahmeaufforderung nicht nach, ist der
Rücknahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Für den Fall einer
Kündigung steht der Arbeitnehmer darüber hinaus unter dem Schutz des
Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz regelt die Wirksamkeit von
Kündigungen in Betrieben, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer dauerhaft
beschäftigt sind.
Eine Kündigung innerhalb des Regelungsbereichs
dieses Gesetzes ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einen
schwerwiegenden Kündigungsgrund nachweisen kann und die
Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Gerade bei der Kündigung sind
dabei die im Kündigungsschutzgesetz genannten Fristen für den
Arbeitnehmer unbedingt zu beachten: Innerhalb von drei Wochen nach
Erhalt einer Kündigung ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht der Antrag
zur Feststellung zu stellen, dass eine Kündigung ungerechtfertigt
erfolgte.
Das heißt, es muss nach Erhalt der Kündigung schnellstmöglich geklärt werden,
- aus welchem Grund der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat,
- ob die ausgesprochene Kündigung rechtsfehlerfrei erfolgte,
- ob der Arbeitgeber seiner ausführlichen Begründungs- und Darlegungspflicht nachgekommen ist und
- ob die vom Arbeitgeber aufgeführten Gründe im konkreten Fall ausreichen, um ein Kündigung begründen zu können.
Sowohl
nach Erhalt einer Abmahnung, insbesondere aber nach Erhalt einer
Kündigung, ist Ihnen ein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrem
Anwalt zu empfehlen.
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2. Wann kann ich von meinem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen?
Eindeutige gesetzliche Regelungen zur Erstellung eines Zwischenzeugnisses gibt es nicht.
Überwiegend
wird jedoch angenommen, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein
Zwischenzeugnis hat, wenn ein triftiger Grund für die Erstellung eines
solchen Zwischenzeugnisses vorliegt.
Ein solcher Grund kommt
beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch
äußert, sich anderweitig bewerben zu wollen, ohne die alte Stelle vorher
zu kündigen. Der Arbeitnehmer sollte hierbei allerdings beachten, dass
eine aus diesem Grund verlangte Erstellung eines Zwischenzeugnisses für
Irritationen beim aktuellen Arbeitgeber führen kann.
Einen weiteren
Grund stellt die Versetzung des Arbeitnehmers innerhalb der eigenen
Firma dar. Vor allem wenn er in diesem Zusammenhang mit einem anderen
Aufgabenbereich betraut wird, kann er einen Anspruch auf Erstellung
eines Zwischenzeugnisses haben. Dies gilt auch dann, wenn ein Wechsel
eines direkten Vorgesetzten oder ein Wechsel in der Führungsebene eines
Betriebs bevorsteht.
Als Anlass zur Erstellung eines
Zwischenzeugnisses kommt ebenfalls eine bevorstehende Elternzeit über
einen längeren Zeitraum in Betracht. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen
an den Anwalt Ihres Vertrauens, er berät Sie gern.
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3. Habe ich ein generelles Recht auf Umtausch bei Kauf einer Sache?
Zunächst vorweg: Ein generelles Umtauschrecht besteht nicht!
Gesetzlich geregelt ist der Kauf von mangelhafter Ware. Dann hat der Käufer die Möglichkeit der Wahl verschiedener Rechte:
1. Er kann eine Nacherfüllung verlangen oder
2. vom Vertrag zurücktreten oder
3. den Kaufpreis mindern oder
4. Schadensersatz verlangen.
Voraussetzung
für diese Ansprüche des Käufers ist, dass der von ihm erworbene
Gegenstand bereits beim Kauf einen Mangel aufwies.
Wird
beispielsweise ein Spielzeug gekauft, und am Tag des Geburtstags wird
festgestellt, dass noch eine zweite Person den gleichen Gegenstand
gekauft hat, so stellt dieser Umstand keinen Mangel dar. Der Käufer hat
folglich auch keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf
Rücknahme der Ware.
Der Umstand, dass heutzutage die meisten
Einzelhandelsgeschäfte in einem solchen Fall eine Rücknahme und
teilweise sogar eine Erstattung des Kaufpreises erlauben, ist allein auf
die Kulanz und den Kundenbindungswillen der jeweiligen Geschäfte
zurückzuführen.
Erst bei einem tatsächlichen Mangel des gekauften
Gegenstands ist demnach der Verkäufer verpflichtet, die beanstandete
Ware zurückzunehmen, im Regelfall auch, dazu einen gleichwertigen, aber
mangelfreien Gegenstand zu liefern.
Etwas differenzierter stellt sich
ein Umtausch im Rahmen eines Einkaufs beispielsweise über das Internet
dar. Hier kann durchaus ein generelles Rückgaberecht des Käufers
bestehen. Fragen Sie im Einzelfall Ihren Anwalt, wir beraten Sie gern.
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4. Was ist eine Verbraucherinsolvenz?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen
Personen offen, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig waren,
also zum Beispiel Arbeitnehmer und -innen, Rentner und -innen sowie
Arbeitslose. Es kann im Einzelfall auch auf Selbstständige Anwendung
finden, wenn diese weniger als 20 verschiedene Gläubiger haben und gegen
den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das
Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung. Ziel des
Verbraucherinsolvenzverfahren ist, einer natürlichen Person (dem
Schuldner), die zur Zeit in massiven wirtschaftlichen Problemen steckt
und der die Überschuldung droht, einen wirtschaftlichen Neubeginn ohne
Schulden zu ermöglichen. Zunächst müssen Schuldner und Gläubiger
versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Dazu muss der Schuldner
umfassend seine Vermögensverhältnisse bis in das kleinste Detail offen
legen und seinen Gläubigern einen realistischen und auf den vorhandenen
Daten basierenden Tilgungsplan unterbreiten. Wird ein solcher
Tilgungsplan durch die Gläubiger nicht angenommen, kann der Schuldner
einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen
Insolvenzgericht stellen.
Der Schuldner hat dem Gericht folgende Nachweise zu erbringen:
- das Scheitern des außergerichtlichen Tilgungsplans
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens
- eine Vermögensübersicht
- eine Aufstellung über die Gläubiger und deren Forderungen
- einen Schuldenbereinigungsplan
- eine Erklärung, dass die eingereichten Unterlagen richtig und vollständig sind
Das
Gericht kann nunmehr erneut versuchen, eine Einigung zwischen den
Parteien zu erzielen, andernfalls entscheidet es über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahren.
Wird diesem Antrag stattgegeben,
verwertet zunächst ein vom Gericht bestellter Treuhänder die
Insolvenzmasse des Schuldners. Schließlich wird durch das Gericht die
Restschuldbefreiung angekündigt, soweit die Gläubiger keine
diesbezüglichen Versagungsgründe vortragen.
Innerhalb der
Wohlverhaltenszeit muss die insolvente Person den pfändbaren Anteil
ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen, eine zumutbare
Arbeit annehmen und jeden Arbeitsplatzwechsel melden. Diese
Wohlverhaltensphase mit einer Fülle weiterer Regelungen und Vorschriften
beträgt 6 Jahre. Verhält sich der Schuldner innerhalb dieser Zeit
redlich, so erlässt das zuständige Insolvenzgericht nach ihrem Ablauf
die bisherigen Schulden.
Von einem Insolvenzverfahren ausgenommen
sind Geldstrafen und -bußen, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie
Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen.Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an den Anwalt, um
rechtliche Nachteile zu verhindern.
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5. Ich wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt! Was muss zur späteren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beachtet werden?
Sofern niemand verletzt wurde und Sie keine
Erstversorgung leisten müssen, bzw. diese gesichert ist, sollten Sie
nach dem Unfallgeschehen die Situation am Unfallort dokumentieren.
Machen
Sie nach Möglichkeit Fotos von der Gesamtsituation und ein paar
detaillierte Bilder von den entstandenen Schäden (auf diesen Bildern
sollte möglichst immer ein Maßband zu erkennen sein, damit die
Größenverhältnisse der Beschädigungen auf dem Bild nachzuvollziehen
sind).
Achten Sie bei Ihren Bildern auch auf die Gesamtumstände wie Ampelschaltungen und Wetter- und Lichtverhältnisse.
Versuchen
Sie, Zeugen des Unfallgeschehens zu ermitteln, und notieren Sie sich
Name und Anschrift der Personen. Ziel und Zweck ist es, das
Unfallgeschehen für Ihren Anwalt, für Versicherungen – und im
schlimmsten Fall auch für ein Gericht – nachvollziehbar festzuhalten.
Bitten
Sie den Unfallgegner Ihnen Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzulegen,
Sie selbst händigen ihm Ihre entsprechenden Unterlagen aus.
Sollte
Ihnen die Hauptschuld an der Verursachung des Unfalls vorgeworfen
werden, geben Sie keine Erklärungen ab, die ein Schuldeingeständnis
darstellen.
Sobald sich Ungereimtheiten bei der Datenaufnahme, im
Unfallgeschehen, in der Person des Unfallgegners ergeben oder sollten
Sie aufgrund des Unfallgeschehens einfach zu aufgeregt sein, informieren
Sie die Polizei und warten Sie deren Eintreffen ab.
(Achtung:
Sollte bei dem Unfall ein Personenschaden entstanden sein, müssen
natürlich unverzüglich die Polizei und ein Notarzt verständigt werden!)
Sollte
durch Sie ein Schaden an einem abgestellten KFZ verursacht worden sein,
ist das Eintreffen der Polizei in jedem Fall abzuwarten. Unterliegen
Sie nicht dem Irrglauben, eine an der Windschutzscheibe des beschädigten
KFZ angebrachte Visitenkarte reiche zunächst aus, und um alles Weitere
könne man sich später kümmern: Dies wird im Regelfall als ein
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet und ist eine Straftat, die
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet
wird. Als Nebenfolge hierzu wird Ihr Fehlverhalten in der Regel auch
noch mit einem Fahrverbot geahndet.
Auch Ihre eigene
KFZ-Versicherung muss über das Unfallgeschehen benachrichtigt werden. Zu
einer solchen Unfallmeldung sind Sie nach
versicherungsvertragsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet.
Unterlassen Sie eine solche Meldung und ein Gericht kommt im Nachgang
des Unfalls zu der Überzeugung, Sie hätten den Unfall verursacht, kann
es passieren, dass Sie bei einer unterlassenen Meldung Ihren
Versicherungsschutz verlieren. Dies führt dazu, dass Sie die aus dem
Unfallgeschehen entstandenen Schadenskosten selbst zahlten müssen. Gern
wird Ihnen Ihr Anwalt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
zur Seite stehen.
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6. Mein Vermieter hat mir gekündigt! Welche Rechte habe ich?
Entscheidend ist die Frage, warum Ihnen durch den
Vermieter gekündigt wurde. Gründe für eine Kündigung sind in der Regel
aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich, müssen teilweise im
Kündigungsschreiben ausdrücklich aufgeführt werden.
Kündigt Ihnen
Ihr Vermieter beispielsweise mit der Argumentation, er benötige die von
Ihnen bewohnten Mieträumlichkeiten zur eigenen Nutzung, so muss das
Kündigungsschreiben detailliert angeben, für wen, warum und ab wann der
Vermieter den von Ihnen zurzeit genutzten Wohnraum benötigt. Dieser
Kündigung können Sie mit der Argumentation widersprechen, dass die
Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine Härte darstellen würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
nicht zu rechtfertigen ist. Der Wunsch des Vermieters auf eigene Nutzung
steht im Verhältnis zu Ihrem Wunsch auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses in einem groben Missverhältnis.
Ihren Widerspruch
und Ihre diesbezügliche, ausführliche Begründung gegen die Kündigung
haben Sie, soweit Ihr Vermieter Sie im Kündigungsschreiben nicht zur
Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat, spätestens im ersten Termin
eines Räumungsrechtsstreits zu erklären.
Hat Ihnen Ihr Vermieter
gekündigt, weil Sie z. B. mit der Zahlung Ihrer Miete seit mehr als zwei
Monaten in Verzug sind, so reicht im Kündigungsschreiben ein kurzer
Hinweis auf diesen Zahlungsrückstand aus. In einem solchen Fall besteht
kein besonderes Schutzinteresse gegenüber Ihnen als Mieter, denn Sie
sind in der Pflicht zu wissen, was Sie wann bezahlen müssen.
Ein
Widerspruch gegen die Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter den oben
genannten Bedingungen kommt aufgrund Ihres massiven Verstoßes gegen
mietvertragliche Verpflichtungen nicht in Betracht. Die einzige
Rettungsmöglichkeit für Sie besteht darin, die als Kündigungsgrund
herangezogenen und von Ihnen geschuldeten Ausstände (zzgl. eventueller,
zwischenzeitlicher weiterer Mietzahlungen) spätestens bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
vollständig auszugleichen.
Eine solche Rettungsmöglichkeit haben Sie
jedoch auch nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Lassen Sie sich von
Ihrem Anwalt beraten, er wird Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten
detailliert erläutern.
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7. Mein Nachbar macht ständig nachts Lärm. Was kann ich tun?
Zunächst ist Ihnen zu raten, zum Zeitpunkt der Ruhestörung zu versuchen, ein klärendes Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu führen.
Die
meisten Nachbarrechtsstreitigkeiten haben ihre Ursache in nicht
geführten Gesprächen und einem damit einhergehenden fehlenden
Verständnis für die Situation des anderen. So schwer es im Moment der
Ruhestörung auch erscheinen mag: auch den Versuch eines Gesprächs mit
dem Ruhestörenden sollte man sich als Betroffener nicht nehmen lassen.
Sollte
dieses klärende Gespräch keinen Erfolg bringen, bleibt Ihnen nichts
anderes übrig als die Ordnungsbehörde/Polizei einzuschalten. Nur die
Ordnungsbehörde/Polizei hat die Möglichkeit, kurzfristig die Einhaltung
der Nachtruhe – nötigenfalls auch mit Zwangsmaßnahmen – durchzusetzen.
Eine solche Zwangsmaßnahme kann beispielsweise die Mitnahme einer den
Lärm verursachenden Musikanlage sein. Sollte eine solche Zwangsmaßnahme
nicht ausreichend sein, weil zum Beispiel anwesende Personen Lärm
verursachen, kann auch die Auflösung der den Lärm verursachenden
Veranstaltung durch die Ordnungsbehörden/Polizei durchgesetzt werden.
Sollten
ruhestörende Aktivitäten durch den Nachbarn regelmäßig vorgenommen
werden, kann schließlich über einen entsprechenden Antrag vor Gericht
auf Unterlassung dieser ruhestörenden Handlungen durch den Nachbarn
nachgedacht werden. Hier ist die ausführliche Absprache mit einem Anwalt
unter detaillierter Aufarbeitung der bisherigen Vorfälle anzuraten.
Zur
Vorbereitung eines solchen Antrags sollten Ruhestörungen möglichst
detailliert (Zeit, Dauer, Art der Ruhestörung) und möglichst Zeugen
protokolliert werden. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an Ihren
Anwalt, er wird Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche
gern weiterhelfen.
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8. Der Mieter meiner Wohnung zahlt keine Miete mehr. Was kann ich tun?
In den meisten Formularmietverträgen zur Vermietung
von Wohnraum (bspw. der Haus & Grundbesitzervereine) ist
standardmäßig vereinbart, dass die Mietzahlung durch den Mieter jeweils
zum dritten Werktag eines Monats zu erfolgen hat.
Sollte Ihr Mieter
dieser Mietzahlungsverpflichtung schon nur einen Monat nicht nachkommen,
können Sie bereits in diesem ersten Monat die fehlende Mietzahlung
gegenüber dem Mieter mit einer Abmahnung und einer Zahlungsaufforderung
geltend machen.
Dabei sollte das Abmahnungsschreiben unter
detaillierter Nennung des nicht gezahlten Mietbetrags dem Mieter per
Einschreiben/Rückschein zugestellt werden.
Sobald der Mieter auch
für einen weiteren Monat die vollständige Mietzahlung schuldig bleiben,
haben Sie die Möglichkeit, dem Mieter eine fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses aufgrund des vollständigen Zahlungsausstands für zwei
Monatsmieten zu erklären. Mit dieser Kündigung wird der Mieter
aufgefordert, die Mieträumlichkeiten innerhalb von 14 Tagen an den
Vermieter in geräumtem Zustand zu übergeben. Soweit der Mieter dieser
Rückgabeaufforderung nicht nachkommt, kann vor dem zuständigen
Amtsgericht das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit
der Kündigung und Räumung des Mietraums, das sogenannte
Räumungsverfahren, eingeleitet werden. Ein solches Räumungsverfahren
kann kosten- und zeitintensiv werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt,
um weitere Nachteile zu vermeiden, er wird Sie kompetent und umfassend
beraten.
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9. Ich habe geerbt. Was muss beachtet werden?
Eine Erbschaft geht zum Zeitpunkt des Todes auf den Erben über, der sogenannte „Anfall der Erbschaft“.
Der
Begünstigte kann das Erbe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach
Kenntnisnahme des Anfallens einer Erbschaft gegenüber dem zuständigen
Nachlassgericht ausschlagen. Nach Ablauf dieser Frist oder nach
konkreter Annahme des Erbes, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen
werden.
Eine teilweise Annahme einer Erbschaft gibt es nicht, es gilt „alles oder nichts“.
Die
Erbschaft umfasst das auf den Erben übergegangene Vermögen des
Erblassers in seiner Gesamtheit: Das heißt, der Erbe übernimmt Bargeld,
Immobilien und Gegenstände des Erblassers genauso wie Rechtsverhältnisse
und Schulden des Erblassers.
Je nachdem in welchem
verwandtschaftlichen Verhältnis der Erbe zum Erblasser gestanden hat,
ergeben sich sogenannte Freibeträge zur Zahlung einer Erbschaftssteuer.
Diese Freibeträge staffeln sich wie folgt (Stand: 01.01.2009):
- Ehegatten: 500.000.- €
- Lebenspartner (eingetragene Lebensgemeinschaft) 500.000.- €
- Kinder 400.000.- €
- Enkel 200.000.- €
- übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern) 100.000.- €
- Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen) 20.000.- €
- Personen der Steuerklasse III (übrige) 20.000.- €
Ein
überlebender Ehegatte bzw. ein überlebender Lebenspartner erhält neben
dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag in
Höhe von weiteren 256.000.- €, der um den Wert von Versorgungsbezügen
(Pensionen, Renten etc.) gekürzt wird. Hat die Erbschaft einen höheren
Wert als der Freibetrag, so ist für den höheren Wert entsprechend dem
verwandtschaftlichen Verhältnis anteilig Erbschaftssteuer zu entrichten.
Für detaillierte Fragen und Beratungen steht Ihnen Ihr Anwalt gern zur
Verfügung.
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10. Ich bin geblitzt worden. Fahrverbot?
Ein Fahrverbot wird nicht automatisch bei jeder
Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen. Relevant sind
Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer Ortschaft über 30
km/h und außerhalb über 40 km/h liegen. Beim Vorliegen einer solchen
Geschwindigkeitsübertretung können sich, abhängig von der Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung über dem jeweiligen Maximalwert,
Fahrverbote von einem bis zu drei Monaten ergeben.
Aber Achtung:
Auch wenn Sie die Geschwindigkeit nur um 25 km/h überschreiten, mit
einer solchen Überschreitung aber innerhalb eines Jahres gleich zweimal
geblitzt werden, kann ein Fahrverbot über einen Monat ausgesprochen
werden. Anknüpfungspunkt für das Fahrverbot ist immer der Umstand, dass
dem KFZ-Führer ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vorgeworfen
werden kann. Trägt der KFZ-Führer im Einzelfall Umstände vor, die den
Vorwurf des groben oder beharrlichen Pflichtverstoßes entkräften, kann
von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Lassen Sie sich
im Einzelfall von Ihrem Anwalt beraten.
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11. Mein Arzt hat mich falsch behandelt. Kann ich Schadenersatz fordern?
Einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Arzt haben
Sie dann, wenn eine objektive Fehlbehandlung vorliegt. Eine solche
Falschbehandlung kann sich aus verschiedenen Pflichten des Arztes
ergeben.
Eine Fehlbehandlung liegt vor, wenn der Arzt während eines
laufenden Eingriffs oder während Ihrer Untersuchung tatsächlich einen
Fehler begangen hat, der bei Ihnen zu einem Schaden geführt hat.
Aber
auch in anderen Situationen kann eine Fehlbehandlung vorliegen. Ihr
Arzt muss Sie beispielsweise vor einer Operation richtig und umfassend
über mögliche Gefahren und Risiken informieren. Ebenso über die
Möglichkeit anderer, weniger massiver Eingriffe muss der Arzt aufklären.
Wichtig
ist, die genaue Fehlbehandlung festzustellen und zu dokumentieren. Dazu
sollte zunächst durch einen weiteren Arzt oder Gutachter die bei Ihnen
durchgeführte Maßnahme sowie der eingetretene Schaden untersucht und
festgehalten werden.
Ebenfalls eine Sicherung der Krankenakten, die
zwischenzeitlich über Sie an verschiedenen Stellen angelegt wurden,
durch den Gutachter oder Rechtsanwalt ist sehr wichtig. Hiermit wird zum
einen die notwendige Dokumentation ärztlicher Beratungen und/oder
Eingriffe vor einer Veränderung oder einem Verschwinden der Unterlagen
gesichert, zum anderen geben diese Akten entscheidende Hinweise auf die
Behandlungsmethoden und -vorgänge, die bei Ihrer Behandlung zur
Anwendung gekommen sind.
Aus der Gesamtheit dieser Informationen
lässt sich schließlich für einen Sachkundigen ableiten, ob in Ihrem Fall
von einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Falschbehandlung
auszugehen ist oder nicht.
Eine erfolgreiche Heilbehandlung setzt
aber auch die Mitwirkung des Patienten in vielfacher Hinsicht voraus.
Beim Feststellen des Fehlens solcher Mitwirkungsverpflichtungen des
Patienten kann ein nach den oben genannten Grundsätzen festgestellter
Schadensersatzanspruch aufgrund einer festgestellten Falschbehandlung
des Arztes auch wieder ausgeschlossen werden. Nehmen Sie anwaltliche
Hilfe in Anspruch, um eine optimale Durchsetzung Ihrer Interessen zu
erreichen.
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12. Welche Pflichten habe ich bei der Erstellung einer eigenen Homepage?
Drei grundsätzliche Dinge sollten Sie bei der Erstellung einer Homepage beachten:
Zunächst
ist bei der Erstellung einer Homepage zu beachten, dass Sie die
grafische Darstellung Ihrer Homepage (das Layout) nicht ohne Erlaubnis
von anderen Webseiten übernehmen. Dies ist bei der Erstellung einer
Homepage mit einem Programm, das fertige Vorlagen enthält, in der Regel
nicht der Fall, und Sie können das Layout benutzen.
Weiter ist zu
beachten, dass die von Ihnen auf Ihrer Website angebotenen Inhalte nicht
gegen geltendes Recht verstoßen. Dies gilt in erster Linie für die
Inhalte, die Sie selbst auf Ihrer eigenen Homepage veröffentlichen.
Unter diesen Punkt fällt auch die Verlinkung externer Seiten mit Ihrer
Homepage. Wenn Sie auf Ihrer Homepage Links angeben, haben Sie dafür
Sorge zu tragen, dass auch auf der Seite, auf die Sie verweisen, keine
Inhalte angeboten werden, die gegen geltendes Recht verstoßen.
Überzeugen Sie sich bei Verlinkungen deshalb zunächst davon, dass auf
der verlinkten Seite keine Gesetzesverstöße vorliegen, kontrollieren Sie
die Inhalte dieser verlinkten Seiten regelmäßig und weisen Sie auf
Ihrer eigenen Homepage darauf hin, dass Sie auf die Inhalte der
verlinkten Seiten keinen Einfluss haben, diese regelmäßig kontrollieren
und keine Haftung für die Inhalte übernehmen.
Schließlich sind Sie
verpflichtet, auf Ihrer Seite ein Impressum anzugeben. Das Impressum
dient zur Identifikation desjenigen, der die Inhalte auf der jeweiligen
Homepage eingestellt hat und der nötigenfalls für diese Inhalte auch die
rechtliche Verantwortung zu übernehmen hat. Das Impressum muss dabei
ausführliche Angaben zur Person, zur Erreichbarkeit sowie nötigenfalls
zur Firma, zum presserechtlich Verantwortlichen sowie zur Zulassungs-
und Aufsichtsbehörde enthalten.
Nur wenn Sie eine Homepage
erstellen, die ausschließlich privaten, persönlichen oder familiären
Zwecken dient, kann eine Pflicht zur Angabe eines Impressums entfallen.
Lassen Sie sich schon während der Erstellungsphase Ihrer Homepage
anwaltlich beraten, um Fehler zu vermeiden.
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13. Unterhaltsanspruch nach Trennung?
Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf
Unterhaltsansprüche nach den jeweiligen Phasen, in denen sich eine Ehe
bzw. Lebenspartnerschaft befindet:
Es gibt unter anderem den
Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und
den nachehelichen/nachpartnerschaftlichen Unterhalt für den Zeitraum
nach rechtskräftiger Scheidung bzw. Aufhebung der
Lebenspartnergemeinschaft.
Eine Ehe kann zu einem wirtschaftlichen
Abhängigkeitsverhältnis führen. Meist ist es so, dass ein Partner seine
Berufstätigkeit im Rahmen einer funktionierenden Ehe einschränkt oder
einstellt. Wird diese Ehe getrennt, können sich Bedürftigkeiten ergeben.
Bedürftig ist, wer sich weder aus seinen Einkünften noch aus seinem
Vermögen selbst unterhalten kann.
Art und Umfang von
Unterhaltsleistungen richten sich nach der Ausgestaltung der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Als angemessener Unterhalt wird das bezeichnet, was
nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des
Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten
und den Lebensbedarf gemeinsam unterhaltsberechtigter Kinder zu
befriedigen.
Die Berechnung der anrechnungsfähigen Einkommen und der
auf unterhaltspflichtige Kinder und Ehegatten entfallenden Anteil
sollte von einem Fachmann unter Vorlage aller einkommensrelevanten
Details im Einzelfall vorgenommen werden. Lassen Sie sich hinsichtlich
eventueller Unterhaltsansprüche detailliert von Ihrem Anwalt beraten, um
ein für Ihre Lebenssituation optimales Ergebnis erzielen zu können.
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14. Verpflichtungen bei einer geringfügigen Beschäftigung, sog. 400-€-Job?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das
regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr als 400.- € im Monat beträgt.
Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ergeben sich in
dieser Art des Angestelltenverhältnisses keine gravierenden Unterschiede
zu einer Vollbeschäftigung.
Der Arbeitnehmer ist zur Bereitstellung
seiner Arbeitskraft zu den vereinbarten Arbeitszeiten, der Arbeitgeber
zur Zahlung des arbeitsvertraglichen Arbeitslohnes verpflichtet.
Allerdings
ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von geringfügig
Beschäftigten insbesondere auf Arbeitgeberseite einige Besonderheiten.
Bei
Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung sind vom Arbeitgeber
pauschale Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des
Arbeitsentgelts für die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen,
sofern der geringfügig Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht
unterliegt. Des Weiteren hat der Arbeitgeber pauschal 13 % des
Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen, wenn
dieser bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Neben diesen Sozialversicherungsbeiträgen werden Lohnsteuer und Umlagen
für die Lohnfortzahlungsversicherung fällig. Ein Arbeitnehmer darf neben
seiner Hauptbeschäftigung nur einer geringfügigen Beschäftigung
nachgehen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit seiner
Hauptbeschäftigung steht, ohne dass diese seiner Hauptbeschäftigung
hinzuaddiert wird und damit die volle Sozialabgabepflicht zur Folge hat.
Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
mehrere geringfügige Beschäftigungen (400-€-Jobs) ausgeübt, findet das
Arbeitsentgelt der zeitlich ersten ausgeübten geringfügigen
Beschäftigung keine Berücksichtigung. Die aus den weiteren geringfügigen
Beschäftigungen erzielten Arbeitsentgelte werden zur Hauptbeschäftigung
hinzuaddiert, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
sind dann in voller Höhe auch für diese weiteren Arbeitsentgelte zu
entrichten. Ihr Anwalt berät Sie gern, um Nachteile zu vermeiden.
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15. Ich habe privat etwas bei ebay verkauft. Bin ich gewährleistungs- oder garantiepflichtig?
Grundsätzlich sind Sie bei jedem Verkauf
verantwortlich dafür, dass der verkaufte Gegenstand in der Form an den
Käufer übergeht, die Sie zur Grundlage des Kaufvertrags gemacht haben.
Das Gesetz geht dabei davon aus, dass eine Sache grundsätzlich
mangelfrei zu übergeben ist.
Soweit Sie ausschließlich im privaten
Rahmen Sachen verkaufen, haben Sie die Möglichkeit, grundsätzlich die
Haftung für alle oder für bestimmte Mängel auszuschließen, zu
beschränken oder zu erweitern. Absolute Voraussetzung ist aber, dass Sie
genau diesen Haftungsausschluss zum Inhalt Ihres Vertrags machen, also
auf der von Ihnen erstellten Angebotsseite der Haftungsausschluss
erwähnt wird. Soweit Ihr Verkauf bei eBay rein privat erfolgte und Sie
einen klaren Haftungsausschluss vereinbart haben, sind Sie weder
gewährleistungs- noch garantiepflichtig. Lassen Sie sich bei
Unsicherheiten schon im Vorfeld von Ihrem Anwalt beraten, er hilft Ihnen
gern.
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16. Ich habe eine überhöhte Strom-/Gasabrechnung erhalten. Was kann ich tun?
Grundsätzlich gilt: Überprüfen Sie Ihre Rechnung
sorgfältig. Wo liegen die entscheidenden Unterschiede zu den Rechnungen
aus den Vorjahren? Sind die Lieferungszeiträume verändert? Inwieweit
haben sich die gelieferten Mengen verändert? Wie haben sich die
Einzelpreise bei der Bereitstellung und beim tatsächlich gemessenen
Verbrauch verändert?
Sollte sich nach dieser Überprüfung keine
ausreichende Erklärung für die überhöhte Abrechnung ergeben, sollte im
nächsten Schritt Rücksprache mit dem entsprechenden
Versorgungsunternehmen gehalten werden. Wird auch durch dieses keine
ausreichende Begründung geliefert, sollte grundsätzlich zunächst der
Ausgleich der Rechnung nicht erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist
jedoch zu beachten, dass sich die Energieversorgungsunternehmen in der
Regel in den zugrunde liegenden allgemeinen Lieferungsbedingungen das
Recht auf Unterbrechung der Energieversorgung vorbehalten, sollte der
Kunde mit der Zahlung von Rechnungsbeträgen in Rückstand geraten.
Aus
diesem Grund ist zu empfehlen, den in Rechnung gestellten Betrag zwar
an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem
Energieversorgungsunternehmen jedoch gleichzeitig mitzuteilen, dass die
betreffende Rechnung ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt wird und
weiter die detaillierte Aufklärung der vollständigen Rechnungssumme
gefordert wird.
Nach der Anweisung des Rechnungsbetrags kann das
Energieversorgungsunternehmen die Energieversorgung nicht mehr
einstellen, Sie als Kunde haben jetzt die Möglichkeit, in Ruhe die
juristische Klärung der unklaren Rechnungsstellung voranzutreiben. Bei
einer solchen juristischen Klärung wird Sie Ihr Anwalt gern und optimal
vertreten können.
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17. Jemand hat ungefragt ein Bild von mir im Internet veröffentlicht. Was kann ich tun?
Grundsätzlich haben Sie allein das Recht an Ihrem
eigenen Bild. Das bedeutet, dass schon niemand berechtigt ist, ohne Ihre
Erlaubnis überhaupt ein Foto von Ihnen zu machen. Dies beinhaltet auch,
dass niemand berechtigt ist, ein von Ihnen erstelltes Foto zu
veröffentlichen, soweit Sie nicht bei oder nach Erstellung des Fotos
einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
Ausnahmen hinsichtlich der Notwendigkeit zur Zustimmung zu einer Veröffentlichung ergeben sich in folgenden Situationen:
- Es handelt sich um Bilder des Zeitgeschehens, auf denen Sie auftauchen,
- Sie sind als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit mit auf dem Bild, oder
- Sie erscheinen auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen.
Liegt
eine dieser Voraussetzungen nicht vor, haben Sie das Recht, einer
Veröffentlichung von Bildern Ihrer eigenen Person zu widersprechen.
Doch was passiert, wenn ein solches Bild von Ihnen bereits veröffentlicht wurde?
Die
sollten von der Person, die das Bild veröffentlicht hat, verlangen, das
Bild unverzüglich von der jeweiligen Internetseite zu entfernen und die
Veröffentlichung unmittelbar einzustellen. Die Person hat zukünftig
auch Sorge dafür zu tragen, dass das jeweilige Bild nicht mehr auf der
Internetseite erscheint.
Nötigenfalls kann die Veröffentlichung im
Vorfeld im Rahmen eines sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes
untersagt und unterbunden werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um
weitere Nachteile und weitere Veröffentlichungen zu verhindern.
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18. Mein Kind (12 Jahre) hat Klingeltöne im Internet bestellt, muss ich nun die Rechnung bezahlen?
Kinder im Alter von 12 Jahren gelten als beschränkt
geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass ein von einem beschränkt
geschäftsfähigen Kind abgeschlossener Vertrag hinsichtlich seiner
Wirksamkeit von einer vorherigen Einwilligung oder einer späteren
Genehmigung des Erziehungsberechtigten abhängig ist.
Haben Sie Ihrem
Kind erlaubt, sich in das Internet einzuloggen und Klingeltöne zu
bestellen, ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen, die
angefallenen Kosten müssen durch Ihr Kind getragen werden.
Wird ein
Vertrag durch das Kind abgeschlossen, dessen Kaufpreis das Kind mit
eigenen ihm zu diesen Zwecken überlassenen Mitteln, also beispielsweise
dem eigenen Taschengeld, erbringen kann, so gilt der entsprechende
Vertrag ebenfalls als von Anfang an wirksam. Die Überlassung eines
Taschengeldes an Ihr Kind beinhaltet bereits eine Einwilligung
Ihrerseits, dass Ihr Kind mit diesem Geld auch am rechtsgeschäftlichen
Verkehr teilnehmen soll und darf.
Haben Sie Ihrem Kind eine
vorherige Einwilligung nicht gegeben und kann der Kaufpreis auch nicht
mit den an das Kind überlassenen Mitteln erfüllt werden, können Sie
jetzt entscheiden, ob Sie den bereits geschlossenen, aber noch nicht
gültigen, Vertrag genehmigen. Erteilen Sie Ihre Genehmigung für diesen
Vertrag nicht, ist der geschlossene Vertrag als von Anfang an nicht
zustande gekommen anzusehen. Die Zahlungen sind somit durch Ihr Kind
nicht zu erbringen.
Hat Ihr Kind bei dem Vertragsabschluss
vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seines Alters gemacht, so kann
der Geschäftspartner unter bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatzansprüche geltend machen, die eventuell die Höhe des
eigentlichen Kaufpreises erlangen.Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um
unberechtigte Ansprüche abwehren zu können.
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